Jugendschutz
Einige unserer Produkte unterliegen dem Jugendschutz. Dies sind alle reinen CBD-Produkte, wie z.B. unsere CBD-Öle.
CBD oder auch Cannabidiol ist ein Bestandteil der Hanfpflanze. Cannabidiol ist eines von über 80 verschiedene Cannabinoide. Das wichtigste und am meisten untersuchte ist Tetrahydrocannabinol (THC). THC wirkt im Gegensatz zu CBD psychoaktiv, also berauschend. CBD hat keine berauschende Wirkung, sondern wirkt beruhigend. Aus diesem Grund unterliegt CBD, im Gegensatz zu THC, auch nicht dem Betäubungsmittelgesetz.
Der Verkauf von reinen CBD Produkten ist nur an Kunden ab 18 Jahren erlaubt. Aus diesem Grund kontrolliert der Zusteller bei Auslieferung der Bestellung das Alter und die Identität des Kunden. Wenn Du unsere reinen CBD-Produkte kaufst, musst Du dieses Vorgehen im Bestellprozess akzeptieren und bestätigen, dass Du mindestens 18 Jahre alt bist.
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Ausfertigungsdatum: 23.07.2002
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2.
sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3.
ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer
anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
Personensorge zusteht,
4.
ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie
auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der
personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder
soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der
Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und Telemedien.
(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten,
Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe
geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ-
oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten,
Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das
elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen
gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages handelt.
(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem
Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als
Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das
Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche
Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch
Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt
zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder
sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder
und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
(6) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Diensteanbieter nach
dem Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in der
jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine
erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4
genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.
Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die
Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten
sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise
nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen
das Lebensalter zu überprüfen.
§ 3 Bekanntmachung der Vorschriften
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für
ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften
sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von
Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich
sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
(2) Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und von
Spielprogrammen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14
Abs. 2 genannten Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film für
öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den
Veranstalter bei der Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die
Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme und
Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder
einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des
Verfahrens nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der
Ankündigung oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte
hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder Werbung in
jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen.
Abschnitt 2
Jugendschutz in der Öffentlichkeit
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit
dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen
das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige
Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden.
Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1.
an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.
durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht
sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere
nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren
Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel
angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels
abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie
elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen
Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die
entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren
Behältnisse.